Topic-icon Frage Überhang und die Rechtslage

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3 Jahre 5 Monate her #1 von Walkman
Überhang und die Rechtslage wurde erstellt von Walkman
Ich versuche gerade, die Rechtslage zu Überhängen und Gewicht zu verstehen um einerseits das richtige Fahrzeug auszuwählen und andererseits bei der Eintragung keine groben Fehler zu machen.

Verstanden habe ich, dass es einen Unterschied zwischen fest verbauten und Absetzkabinen gibt. Allerdings habe ich auch gelesen, dass es versicherungstechnisch und steuerlich sinnvoll ist, eine PU-WoKa-Kombination als Pickup mit Ergänzung Wohnkabine eintragen zu lassen.

In dem Zuge frage ich mich nun, welche rechtlichen Grenzen beim Thema Überhang (gemessen ab Hinterrad, richtig) gelten?

Gilt bei so einer Eintragung die WoKa weiterhin als Ladung?

Und wie lang dürfte der Überhang (ab Hinterrad bzw ab Ende Fahrzeug) hinten maximal sein?

Und was genau ist das die rechtliche Grundlage?

PS: Ich dachte, ich hätte hier so einen Thread schon gesehen, finde ihn aber mit der SuFu nicht. Oder war es etwa ein anderes Forum :)

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3 Jahre 5 Monate her #2 von Pick-up Camper unterwegs
Pick-up Camper unterwegs antwortete auf Überhang und die Rechtslage
Die rechtliche Grundlage dazu steht in der StVO .

§ 22 Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1.
eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2.
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3.
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.



Wo dabei die Hinterachse ist spielt keine Rolle. Es zählt das Heck des Fahrzeuges. Ob 1,5m (die 3m bis 100km lassen wir mal außen vor) bei einer Wohnkabine sinnvoll ist eine andere Sache.
Wenn die Kabine in Feld 22 als "ww.m.absetzb.Wohnkabine" eingetragen ist, dann bleibt es dennoch Ladung. Lediglich Festaufbauten sind keine Ladung.
Ist es so eingetragen, dann versichern manche Gesellschaften die Kombi als Wohnmobil, was preislich durchaus interessant ist. Besonders dann wenn beides auch getrennt voneinander versichert ist.

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3 Jahre 5 Monate her #3 von Walkman
Walkman antwortete auf Überhang und die Rechtslage
Wow, vielen Dank für die nahezu allumfassende Antwort!!!

Muss man die WoKa irgendwo mitbringen, wenn man das in den Fahrzeugschein eintragen lassen will?
Und ab wann, also unter welchen Umständen, wäre die Kabine nicht mehr als Ladung zu betrachten?

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3 Jahre 5 Monate her - 3 Jahre 5 Monate her #4 von BiMobil
BiMobil antwortete auf Überhang und die Rechtslage
Ja, du mußt das gesamte Gespann beim TÜV vorfahren .
Dort werden die neuen Abmessungen und das Gewicht in die Papiere eingetragen .
Auch verlangen die meisten Versicherungen einen Eintrag der Kabine wenn nach WoMo Tarif versichert werden soll..

Wenn du z. B . die Ladefläche entfernst und die Kabine als Wechselaufbau aufbaust dann ist eine Abnahme und Eintrag obligatorisch .
Eintrag wäre dann LKW mit Rüstzustand 1 offener Kasten , 2 Plattform und 3 Wohnkabine xy...

Edit : In obigen Fall mußt du die Kabine nicht unbedingt eintragen lassen ,ist aber manchmal von Vorteil .

Gruß Rudi
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Letzte Änderung: 3 Jahre 5 Monate her von BiMobil.

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3 Jahre 5 Monate her #5 von holger4x4
holger4x4 antwortete auf Überhang und die Rechtslage
Bei "Ladung" bitte nicht nur auf die deutsche Rechtslage schauen, sondern auch ins Ausland.
So darf z.B. in der Schweiz Ladung nicht seitlich überstehen, in Italien, Spanien muss die mit der entsprechenden Warntafel gekennzeichnet werden. Wenn eingetragen, dann entfällt das.

Gruß, Holger
Iveco Daily / Nissan Navara SE
Meine Wohnkabinen sind verkauft. Das aktuelle Mobil kann hier besichtigt werden.

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3 Jahre 5 Monate her #6 von Walkman
Walkman antwortete auf Überhang und die Rechtslage
Vielen Dank! Noch habe ich aber nicht ganz nachvollzogen, zu wem ich wann hin muss :) Mir ist schon wichtig, möglichst rechtssicher unterwegs zu sein, auch im Ausland.

Wäre das dann also so richtig:

- PU kaufen und als PU zulassen, wenn er schon angemeldet war, dann nur anmelden

- PU Luftfederung und andere Reifen ein-/anbauen --> Zum Tüv und eintragen lassen, Versicherung darüber informieren

- Wenn WoKa da ist --> Mit WoKa auf PU wieder zum TÜV und Zusatz "ww.m.absetzb.Wohnkabine" eintragen lassen, Versicherung auf WoMo-Versicherung ändern lassen

So richtig?

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3 Jahre 5 Monate her #7 von bb
bb antwortete auf Überhang und die Rechtslage
Wenn die Wohnkabine als Ladung transportiert wird, kann die regelmäßige Gasprüfung entfallen (falls du fest installierte Flüssiggasgeräte in der Kabine hast.) Dicht muss die Anlage natürlich trotzdem sein, aber bei der HU interessiert das dann nicht. Eine regelmäßige Gasprüfung wird trotzdem empfohlen.

Was die Versicherung angeht: Hier ist eine Option, die ich über dieses Forum kennengelernt habe:
freizeit-schwarz.jimdo.com/pickup-mit-wohnkabine/

Diverse Transporter Eigenausbauten seit 1981, HZJ 79 mit Festkabine 2001 bis 2011; Four Wheel Ranger Popup - Eigenausbau seit 2011, zu verkaufen nach umfassender Renovierung ab Frühsommer 2024
Nissan Navara 2014 SE KC als Kabinentransporter und Lastesel,
zu verkaufen demnächst, möglichst zusammen mit der Wohnkabine.

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3 Jahre 5 Monate her #8 von Pick-up Camper unterwegs
Pick-up Camper unterwegs antwortete auf Überhang und die Rechtslage
Das würde so funktionieren. Wobei du die Versicherung nicht informieren musst wenn du was eintragen lässt (Reifen, LuFe).

Und wenn du die Wohnkabine in Feld 22 eintragen lässt (ww.m.absetzb.Wohnkabine), dann lass dort auch gleich eintragen welche Maße (L B H) dann gelten. Damit sollte dann auch die von Hendrik angesprochene Problematik in der Schweiz erledigt sein. Wir haben das so in der Zulassung stehen und haben keine Angst durch die Schweiz zu fahren.

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3 Jahre 5 Monate her #9 von Walkman
Walkman antwortete auf Überhang und die Rechtslage
@bb: Gasprüfung würde ich schon im Eigeninteresse regelmäßig machen lassen.

@Pick-up Camper unterwegs:
- Ah, verstehe, mit den neuen Maßen wird die Eintragung auch irgendwie erst sinnvoll.
- Ich wäre jetzt davon ausgegangen, dass die Versicherung das wissen sollte, wenn sich mit Einbau und Eintrag Luftfederung und Reifen das zulässige Gesamtgewicht ändert, oder?

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3 Jahre 5 Monate her #10 von PeterM
PeterM antwortete auf Überhang und die Rechtslage
Die Versicherung sollte über Zusatzausrüstungen wie andere Felgen, Lufu etc informiert werden, da sich der Neuwert der versicherten Kombi ändert und damit auch die Prämie.
Gruß Peter

Peter und Ute, früher Tischer 280S, jetzt Multi4 auf Ranger 3,2l.

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3 Jahre 5 Monate her #11 von Walkman
Walkman antwortete auf Überhang und die Rechtslage
Wäre es denn zweckmäßig, schon frühzeitig Kontakt zum TÜV aufzunehmen und das Thema zu besprechen, oder erst dann, wenn die Eintragung ansteht und man das DIng auf die Waage fahren kann?

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3 Jahre 5 Monate her #12 von BiMobil
BiMobil antwortete auf Überhang und die Rechtslage
Nein , du kannst an der Kabine eh nichts ändern .
Kannst nur hoffen das die Gewichte eingehalten wurden .

Anders ist es wenn du auf den Rahmen bauen willst , also mit Zwischenrahmen ,dann ist ein Vorabkontakt nicht das schlechteste .

Gruß Rudi
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3 Jahre 5 Monate her #13 von Pick-up Camper unterwegs
Pick-up Camper unterwegs antwortete auf Überhang und die Rechtslage
Ich wollte vor 2,5 Jahren unseren (gebrauchten) Amarok mit Wohnkabine gleich als Wohnmobil versichert und auf BE umgeschlüsselt haben.
Ich bin mit roten Kennzeichen und ohne Termin zur Dekra, der Prüfer hat kurz in die Kabine geschaut, drei Fotos gemacht und hat mir dann im Tausch gegen reichlich 60€ das Gutachten gegeben. Hat vielleicht 15min gedauert.

Als ich dann letztes Jahr noch eine andere Reifengröße habe eintragen lassen, habe ich dann auch noch die geänderten Fahrzeugabmessungen bei Kabinennutzung ergänzen lassen. Stand heute würde ich die sofort bei der Kabine mit eintragen lassen.

Wo der Prüfer aber schaut ist die Sichtbarkeit der Rückleuchten usw. Der gleiche Prüfer der unsere Eco180 eingetragen hat, hat sich bei einer Eco200 auf einem Ford Doppelkabiner geweigert die in Feld 22 einzutragen. Da waren die Winkel aus denen die Leuchten zu sehen sind nicht gegeben.

Ich verstehe eh nicht wie solche Kabinen so verkauft werden, ja der Fahrer ist verantwortlich, aber trotzdem. Aber das ist eine andere Geschichte und gehört nicht unbedingt hier her.

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3 Jahre 5 Monate her #14 von Walkman
Walkman antwortete auf Überhang und die Rechtslage
@Pick-up Camper unterwegs: Die Eco 200 hatte keine eigene Beleuchtung und die am Fahrzeug waren nicht zu sehen, richtig? Wurde das Fahrzeug dann auch gewogen, oder wird da nur geprüft, was eingetragen werden soll?

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3 Jahre 5 Monate her #15 von Pick-up Camper unterwegs
Pick-up Camper unterwegs antwortete auf Überhang und die Rechtslage
Richtig, die Eco Modelle haben keine Wiederholungsleuchten. Für mich eigentlich spätestens aber der 200 auf DoKa unverständlich. Und für die Rückleuchten gelten gewisse Winkel aus denen diese Sichtbar sein müssen.

Gewogen wurde nicht. Die Kabine ist ja nur Ladung und an den Gewichten ändert sich dadurch nichts.

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3 Jahre 5 Monate her #16 von Fangorn
Fangorn antwortete auf Überhang und die Rechtslage
Als ich damals die Kabine auf meinem Navara habe eintragen lassen wollte der Prüfer eine Wiegeprotokoll mit Kabine haben.
Macht ja auch Sinn. Der wollte wohl wissen ob die Fuhre überladen ist.
Heute würde ich keine Kabine mehr eintragen lassen.
Bei Schwarz ist die Kabine auch ohne Eintragung mit versichert.
Ich möchte auch nicht wissen wieviele inzwischen ihre PU’s als Wohnmobil versichert haben weil sie zwar eine Kabine eingetragen haben, aber gar keine besitzen.
Deshalb verlangt Schwarz ein Foto vom Gespann und verzichtet auf die Eintragung.

Gruß Ulf

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3 Jahre 5 Monate her - 3 Jahre 5 Monate her #17 von lio
lio antwortete auf Überhang und die Rechtslage

Fangorn schrieb: Deshalb verlangt Schwarz ein Foto vom Gespann und verzichtet auf die Eintragung.

Gruß Ulf

Von uns wollte er damals noch kein Foto haben, wir mussten nur angeben von welchen Hersteller; wie alt die Kabine ist und wie viel wir für die Kabine bezahlt haben.

Liebe Grüße
Lioba

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Letzte Änderung: 3 Jahre 5 Monate her von lio. Grund: Zuviel aus den Zitat gelöscht
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3 Jahre 4 Monate her #18 von Hawe
Hawe antwortete auf Überhang und die Rechtslage
Hallo Zusammen,

kennt sich einer mit den Schweizer Bestimmungen aus?

Ich habe gehört, dass in der Schweiz eine Wohnkabine, die Ladung ist (also nicht fest verbunden mit dem Pickup wie z.B. bei Bimobil) seitlich nicht überstehen darf.

Gilt die Regel nur für Fahrzeuge, die in der Schweiz zugelassen sind? Wohl kaum.

Das würde dann also bedeuten, dass man mit einer "normal-breiten" Kabine (200cm breit) in der Schweiz nicht fahren darf?

Ich habe eine Multi4 Willy 200, die 180cm breit ist, also schmaler als die Hilux-Karosserie (185,5cm). Meine Frage ist, was ist, wenn ich da noch eine Markise (etwa 10cm auftragend) anbaue, dann steht die tatsächlich etwa 7cm seitlich über.

Darf ich dann noch in die Schweiz oder nicht? Oder zählt die Spiegelbreite (dann wäre noch Luft)?

Viele Grüße
Hermann

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3 Jahre 4 Monate her - 3 Jahre 4 Monate her #19 von Pick-up Camper unterwegs
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Richtig, in der Schweiz darf Ladung seitlich nicht überstehen. Es zählt die Breite die in den Papieren steht (ohne Spiegel). Das ganze gilt selbstverständlich für alle Fahrzeuge, nicht nur die in der Schweiz zugelassen sind.
Praktisch dürften Kontrollen in dem Zusammenhang relativ selten sein. Trifft es einen, wird es unschön.
Unbestätigten Informationen nach sollen auch die Strafen mit 100 Franken pro Zentimeter Überstand nicht ohne sein.

Wir haben das mit einem Eintrag in der Zulassung (Feld 22) gelöst und dort die geänderten Abmessungen bei Wohnkabinennutzung eintragen lassen. Wenn die Kabine drauf ist, hat unser Fahrzeug jetzt eine Breite von 2100mm, eine Höhe von 2950mm und eine Länge von 5700mm. Mit Spiegel ist der Amarok übrigens etwa 2,23m.

www.logicline.eu/blog/ladungssicherung/g...orschriften-schweiz/

V. Ladung

Art. 73

Ladung; Allgemeines (Art. 30 Abs. 2 SVG)

1 Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 Prozent des Betriebsgewichtes tragen und bei Zentralachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.

2 Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen.

Es gelten folgende Ausnahmen:

a. unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,55 m Breite auf Sportgeräteanhängern;

b. Heu- und Strohballen und dergleichen bis zu einer Breite von 2,55 m auf landwirtschaftlichen Fahrten;

c. loses Heu, Stroh und dergleichen auf landwirtschaftlichen Fahrten, wenn keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen;

d. 242 Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, sofern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1bis VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt.

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3 Jahre 4 Monate her #20 von Hawe
Hawe antwortete auf Überhang und die Rechtslage
Hallo Pick-up Camper,

das hört sich ja gut an mit dem Eintragen.

Wie man das allerdings macht, da bin ich absoluter Neuling.

Hättest Du Zeit, mir die Prozedur kurz zu erklären, wie man das anstellt?

Viele Grüße
Hermann

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