Frage Ich muss es irgend jemandem erzählen und ihr seid nu dran!

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16 Jahre 6 Monate her #51 von gelöscht
zitat von pro allrad :
Von „unechten Wohnmobilen”, der objektiven Beschaffenheit und „kleinen” (Un-) Freundlichkeiten bayrischer Finanzbeamter.
Langsam aber sicher sollte sich auch unter den Finanzbeamten herumgesprochen haben, dass die Besteuerung von Fahrzeugen unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung (PKW, LKW, Wohnmobil, Zugmaschine etc.), jedoch aber unter Anwendung des KraftStG und unter Feststellung der objektiven Beschaffenheit stattzufinden hat.
Das, was sich eigentlich recht einfach nachlesen lässt bzw. ließe, gestaltet sich für so manchen Finanzbeamten – Ausnahmen bestätigen die Regel - in der praktischen Umsetzung als äußerst schwieriges Unterfangen.
Nachfolgend dazu ein paar positive und negative (speziell ausgesuchte) Beispiele aus Bayern:
Beispiel 1: Finanzamt Lindau - Vorführung 16.04.07:
Fahrzeug Defender 90 - zugelassen als „PKW” mit 7 Sitzplätzen - tatsächlich verbaut sind 3 Sitzplätze in der 1. Reihe.
Die Vorführung hat ergeben, dass die „zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche” kleiner ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche und der Defender 90 somit insbesondere nicht als PKW gemäß dem KraftStG gilt.
Das Fahrzeug wird aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit wieder als „anderes Fahrzeug” nach Gewicht besteuert - und zwar rückwirkend zum 01.05.2005 - und das unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung als „PKW” und den eingetragenen 7 Sitzplätzen!
Der Finanzbeamte war bei der Vorführung durchaus freundlich und bemüht, jedoch mit der Formulierung im geänderten KraftStG absolut überfordert. Auf die Frage, welcher Aufbauart das Fahrzeug gemäß dem KraftStG entspreche - Vorraussetzung zur Anwendung des Gesetzes (!) - „murmelte” er etwas von AF, was natürlich faktisch falsch war, denn Fahrzeuge mit Trennwand können kein AF sein! Auch die Feststellung des Finanzbeamten, dass die „Ladefläche” groß genug sei, entspricht natürlich nicht dem Gesetzestext.
Zur Erinnerung (Zitat KraftStG):
„Ein Fahrzeug gilt insbesondere dann als „PKW”, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche”.
Die Finanzbeamten lesen i.d.R. daraus jedoch:
Ein Fahrzeug gilt insbesondere dann als „PKW”, wenn die „Ladefläche” kleiner ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche.
Dass diese Lesart des KraftStG der Finanzbeamten nicht nur absolut falsch ist, sondern auch nicht anwendbar, zeigt das Beispiel der so genannten „unechten Wohnmobile”:
Beispiel 2 - Finanzamt Ansbach - Vorführung 19.04.07 in Rothenburg o.d.Tbr.:
Fahrzeug Toyota HZJ 78 - zugelassen als Wohnmobil mit 2 Sitzplätzen in der 1. Sitzreihe.
Gut zu erkennen ist, dass das Fahrzeug im hinteren - und somit im überwiegenden - Bereich komplett ausgebaut ist, also auch nicht für den Personentransport geeignet ist und es verfügt auch nicht über die Stehhöhe von 170 cm. Das Fahrzeug gilt somit nicht als echtes Wohnmobil - nur stellt sich dann die Frage, ob das unechte Wohnmobil dann ein PKW oder ein „anderes Fahrzeug” ist.
Vom FA ordnungsgemäß protokolliert und dokumentiert stellt sich der Sachverhalt wie folgt da:
Überträgt man jetzt diesen tatsächlichen festgestellten Sachverhalt - eben, dass die überwiegende Nutzfläche nicht dem Personentransport, sondern dem Wohnzweck dient - auf das KraftStG, dann ergibt sich zwangsläufig, dass dieses „unechte Wohnmobil” eben kein „PKW” im Sinne des KraftStG ist. Denn ein Fahrzeug gilt im KraftStG nur dann als „PKW”, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche.
Das Beispiel dieses „unechten Wohnmobils” verdeutlicht insbesondere, was sich der Gesetzgeber bei seiner Formulierung im KraftStG gedacht hat. Es geht eben nicht darum wie viel Ladefläche ein Fahrzeug hat - Zugmaschinen und zweckgebundene Fahrzeuge haben eben teilweise überhaupt keine Ladefläche - sondern darum, in welchem Verhältnis die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche zur gesamten Nutzfläche steht (Wortlaut des Gesetzes). Und da die gesetzliche Vorschrift für alle Fahrzeuge gelten soll und entsprechend übertragbar sein muss, ist die Thematik der Ladefläche nicht anwendbar.
Durchaus erwähnenswert im Fall Finanzamt Rothenburg o.d.Tbr. ist die dort an den Tag gelegte Freundlichkeit des Sachbearbeiters und des Sachgebietsleiter - was ja nicht unbedingt selbstverständlich zu sein scheint - wie der nachfolgende Fall zeigt!
Beispiel 3 - Finanzamt Berchtesgaden - Vorführung 18.04.07:
Fahrzeug Toyota HZJ 78 - zugelassen als Wohnmobil mit 2 Sitzplätzen in der 1. Sitzreihe.
Das Fahrzeug ist grundsätzlich baugleich zu bewerten, wie das unechte Wohnmobil im Fall Rothenburg. Auch hier ist der überwiegende Teil der gesamten Nutzfläche nicht zum Personentransport geeignet. Die linksseitig verbaute Sitz- und Liegefläche ist nämlich nicht für den Transport von Personen zugelassen - sie darf also entsprechend nicht während der Fahrt genutzt werden.
Interessant in Berchtesgaden war die „Behandlung” des Falls und des Steuerpflichtigen bei der Vorführung des Fahrzeuges durch den Sachbearbeiter und den Sachgebietsleiter des Finanzamtes.
Bereits bei der telefonischen Terminanfrage war der zuständige Sachbearbeiter (ein Herr Kurz) verbal äußerst unfreundlich und bezeichnete eine Vorführung als generell überflüssig, da Wohnmobile ohne Stehhöhe gemäß dem KraftStG immer als PKW zu besteuern wären. Angesprochen auf den Gesetzestext, den er bitte bei einer solchen Aussage im Zitat benennen möge - was er natürlich nicht konnte - wurde von dem Beamten ausweichend „festgestellt”, dass er sich diesbezüglich nicht erklären müsse.
Bei der Vorführung machte Herr Kurz dann seinem Namen alle Ehre. Nicht nur, dass der zeitliche Rahmen sich als äußerst „kurz” bezeichnen ließe - vermessen wurde nichts, weder die Stehhöhe, noch gesamte Nutzfläche, noch die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche - nein, Herr Kurz offenbarte vielmehr seine offensichtlich zu kurz gekommene Allgemeinbildung i.S. Textverständnis, Auffassungsgabe und die eigentlich als selbstverständlich vorauszusetzende Freundlichkeit des dienstleistenden Finanzbeamten. Auch gab es kurzerhand keine Erklärung zur Vorgehensweise und natürlich auch kein Protokoll.
Nach dem zweiminütigen Photoshooting und einer noch kürzeren Diskussion über die kundenunfreundliche Vorgehensweise des FA, folgte dann kurzerhand der Gang zum Vorgesetzten des Herrn Kurz - dem Herrn Altmann.
Herr Altmann war zwar nicht so kurz angebunden, aber Kundenfreundlichkeit und Dienstleistung gegenüber dem Bürger waren auch für ihn faktisch gesehen Fremdwörter. Herr Altmann bezeichnete es als absolut überflüssig, (Zitat) „ein halbe Stunde um ein Auto zu laufen und sich dieses anzusehen”, um die objektive Beschaffenheit festzustellen. Vielmehr könne man ja gegen die Entscheidung des Finanzamtes klagen, wenn einem das Ergebnis nicht passe. Angesprochen auf die so entstehenden Kosten, die sich ja mit einer ordentlichen Begutachtung u. U. vermeiden ließen, war die lapidare Antwort, dass (Zitat) „der Staat ja die Kosten übernehme, wenn das FA einen solchen Rechtstreit verlieren würde!”
Wie die Herren Altmann und Kurz mit einer - vom anwesenden Fahrzeughalter als solche empfundenen - vollkommen verfehlten Einstellung , Arroganz, Überheblichkeit, Faulheit und missratenen Umgangsformen überhaupt als „Staatsdiener” tätig sein können und dürfen - nun, diese Frage dürfte wohl dauerhaft unbeantwortet bleiben.
Das eigentlich Erschreckende an dem Fall Berchtesgaden aber ist, das die personellen Unzulänglichkeiten wohl auch der vorgesetzten Dienststelle - dem Landesamt für Steuern in München - durchaus bekannt sind. Die zuständige Ansprechpartnerin hat sich jedenfalls für das Verhalten des Duos Altmann/Kurz entschuldigt.
Vielleicht sollte das Landesamt gewissen Beamten diesbezüglich eine Schulungsmaßnahme bei den Herren Englert (Sachbearbeiter) und Burger (Sachgebietsleiter) vom FA Rothenburg o.d.Tbr. angedeihen lassen, denn dort wird Kundenfreundlichkeit, Dienstleistung und auch die eigene Arbeitseinstellung nahezu in Perfektion praktiziert.
Beispiel 4 - Finanzamt München Zwiesel - Vorführung steht noch aus:
Fahrzeug Land Rover Defender 110 - zugelassen als Wohnmobil mit 2 Sitzplätzen in der 1. Sitzreihe
Der Defender 110 gehört bekanntlich genau wie das Buschtaxi im umgebauten Zustand zu den typischen Vertretern der „unechten Wohnmobile”. Für das hier gezeigte Exemplar gilt auch, dass der hintere - der überwiegende Teil der Nutzfläche - nicht zum Personentransport geeignet ist und das Fahrzeug somit steuerrechtlich kein PKW sein kann.
Beispiel 5 - Finanzamt Kaufbeuren - Vorführung nicht notwendig:
Fahrzeug Unimog DoKa - langer Radstand mit Kofferaufbau - zugelassen als Wohnmobil mit 7 Sitzplätzen.
Bild wird noch nachgeliefert!
Das Fahrzeug verfügt lediglich über eine Stehhöhe von 165 cm und nicht über die geforderte Stehhöhe von 170 cm. Somit ist auch dieses Fahrzeug kein „echtes” sondern ein „unechtes Wohnmobil”. Dadurch, dass auch hier die „zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche” kleiner ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche, gilt der Unimog natürlich auch nicht als „PKW”.
Das zuständige Finanzamt hat am vergangenen Montag erklärt, dass das Fahrzeug wieder als „anderes Fahrzeug” nach Gewicht besteuert wird , da es weder ein „echtes Wohnmobil” noch ein „PKW” sei.
Noch ein schönes Beispiel für ein „unechtes Wohnmobil” ist dieser Magirus (z.Z. abgemeldet)
Auch dieses Fahrzeug verfügt nicht über eine Stehhöhe von 170 cm ist natürlich auch kein „PKW”.
Beispiel 6 - Finanzamt Bayreuth - Fahrzeug vorgeführt am 23.04.07:
Fahrzeug Toyota HZJ 79 PU - zugelassen als Wohnmobil mit 2 Sitzplätzen.
Auch dieser HZJ 79 wurde aufgrund seiner Wohnmobilzulassung und fehlender Stehhöhe zuerst als „PKW” besteuert. Nach der Vorführung wurde auch hier der Steuerbescheid wieder in „anderes Fahrzeug” aufgrund der Flächenverhältnisse geändert.

Fazit:
Ein „echtes Wohnmobil” unterliegt dem Tarif für Wohnmobile gemäß dem KrafStG.
Ob ein „unechtes Wohnmobil” aber als „PKW” nach Hubraum oder als „anderes Fahrzeug” nach Gewicht zu besteuern ist, ergibt sich zwangsläufig aus der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeuges - insbesondere aus der Größe der zur Personenbeförderung dienenden Bodenfläche. Ist diese Fläche kleiner als die Hälfte der gesamten Nutzfläche, dann gilt ein Fahrzeug insbesondere nicht als „PKW”.

...UND DANN NOCH DAS - OHNE WORTE:
So manch ein Finanzbeamter scheint sich die Vorführung von Wohnmobilen sparen zu wollen und errechnet die Stehhöhe anhand der Außenhöhe. Danach ist ein als Wohnmobil zugelassenes Fahrzeug ein „echtes Wohnmobil”, wenn es eine min. Außenhöhe von 220cm hat. Angenommen wird dabei eine Bodenhöhe von 50cm und rein rechnerisch ergibt sich so eine Stehhöhe von 170cm.
Und nein - das ist kein Witz - wir haben tatsächlich Schriftsätze von Finanzämtern vorliegen, die diese „Formel” mitteilen und anwenden (möchten) - übrigens auch noch dann, wenn die tatsächliche Innenhöhe eines Fahrzeuges nur 145 cm beträgt und dieser Sachverhalt vorgetragen wurde.
WIE GESAGT - OHNE WORTE!!!

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16 Jahre 6 Monate her #52 von Zaphod
Hi Pigab,

ich hab auf der Ladefläche eine Jalousie, die ich nicht abbauen möchte. Deshalb hab ich den Spalt zwischen Kabine und Fahrerhaus auf ca. 16cm stehen lassen. Reine Bequemlichkeit. Ich könnte bis auf "Block" reinfahren, müsste dann aber immer die Jalousie abmontieren. Funktioniert so wirklich gut. Hab zwar dann einen längeren Überhang, aber aufgelastet auf 3,5to und zusätzlicher Luftfeder kein Problem (solange man nicht auf einer Briefmarke wenden muss :? :lol: )

Zaphod

Realität ist eine Illusion, die durch Mangel an Fantasie (oder Alkohol) hervorgerufen wird!

Ich leide nicht unter Realitätsverlust
Ich genieße ihn

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16 Jahre 6 Monate her #53 von Deichgraf
Hübsches Auto!
Und erst diese gelungene Farbwahl ................ ganz hervorragend!
Wünsche dir viel Spaß mit dem neuen Spielzeug.

[align=center][size=150:1jmk0b8i]SCHWARZ - GELB und sticht ! [/size]
2005er Dodge RAM Rumble Bee 4x4 5.7 l HEMI LPG powered

Gasverbrauch:

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16 Jahre 6 Monate her #54 von hudsonbay
glückwunsch und willkommen dei den DODGERN

Dodge Ram 3500 Dually, 6,7 cummins diesel + Lance 835

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16 Jahre 6 Monate her #55 von pigab
Wenn er doch nur schon da wär....seufz!!!

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Gruß aus Hamburch!
Bernd

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16 Jahre 6 Monate her #56 von hudsonbay
ja, ja, sowas kann sich ganz laaaaaaaaaaaaaaang hinziehen :twisted:

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16 Jahre 6 Monate her #57 von PIRATE

hudsonbay schrieb: ja, ja, sowas kann sich ganz laaaaaaaaaaaaaaang hinziehen :twisted:


6 wochen können verdammt lang sein :twisted:

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16 Jahre 6 Monate her #58 von Huegelcamper
Sowieso bei den Winterstürmen........

VW T3 50Ps Diesel mit Reimo Airoline Hochdach / Fiat Ducato CI Alkoven / Mazda B2500 mit Holländischer Kabine / Dodge Ram 2500 HD 5,9 Cummins HD 12V Extended Cab Long Bed 4x4 mit Lance Truck Camper 880 / Rimor Katamarano 12 / Rimor Europeo 69

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16 Jahre 6 Monate her #59 von PIRATE

Huegelcamper schrieb: Sowieso bei den Winterstürmen........


stimmt .. die hab ich ganz vergessen .. die am land und die AUF SEE :twisted:

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16 Jahre 6 Monate her #60 von pigab
Wollt ihr wohl diese chelmichen Anchpielungen unterlassen! Zu den Löwen mit euch!

Findet mal lieber folgendes für mich heraus:
Wo kann ich mittels Einbau einer Luftfeder eine Auflastung auf 3,49t erwirken?

Gibt es Heckstoßstangen, die nicht herausstehen? Ich habe nämlich den Abwassertank unter dem Überhang und meine Grillbox, die nach unten aufgeklappt wird, da ist die Serienstoßstange im Weg.

Gruß aus Hamburch!
Bernd

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16 Jahre 6 Monate her #61 von bergaufbremser
Dass aber auch keiner ans Bermudadreieck denkt !
Aufgrund neuester Klimafoschung hat sich gezeigt, dass selbiges
durch die Klimaerwärmung, verursacht haupsächlich durch Dodgefahrer,
in den Nordatlantik abgewandert ist. :oops:


















Mit ohne Stossgestänge würd das so aussehen:

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Gruss Bernd

...und draussen vor der Stadt, steht sich mein Auto die Reifen platt
frei nach Spider Murphy Gang

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16 Jahre 6 Monate her #62 von flaxi

Wo kann ich mittels Einbau einer Luftfeder eine Auflastung auf 3,49t erwirken?

wenn Du nicht Richtung Wuppertal fahren willst, sondern im feuchten Norden bleiben willst, hauste mal den ThorstenD an ! ;-)

Gibt es Heckstoßstangen, die nicht herausstehen? Ich habe nämlich den Abwassertank unter dem Überhang und meine Grillbox, die nach unten aufgeklappt wird, da ist die Serienstoßstange im Weg.

Du hast Probleme.....tststststs... :twisted: :twisted:

@Bernd: sieht ja total kastriert aus........... :to:

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16 Jahre 6 Monate her #63 von bergaufbremser

flaxi schrieb:
@Bernd: sieht ja total kastriert aus........... :to:

Hab ich gesagt , dass es gut aussieht :?:
Ich hab nur geantwortet :roll:

Gruss Bernd

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16 Jahre 6 Monate her #64 von flaxi
hab ich Dir etwa unterstellt, daß Du sowas schön findest ??????? :shock: :shock: :roll:

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16 Jahre 6 Monate her #65 von pigab

Mit ohne Stossgestänge würd das so aussehen


Sehr gut! Gasgrill und Räucherofen dürfen also weiterhin mit! :-)

wenn Du nicht Richtung Wuppertal fahren willst, sondern im feuchten Norden bleiben willst, hauste mal den ThorstenD an !

B. Korten meinte, in Wuppertal wär´s problematisch mit Luftfedern, daher suche ich einfach mal. Gibts überhaupt welche mit KBA-Nr? Von Goldschmitt?
Ich würde überall hinfahren für die Eintragung, hab ich ja mit meiner Guzzi auch gemacht. ;-)

Gruß aus Hamburch!
Bernd

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16 Jahre 6 Monate her #66 von flaxi
WU macht jedenfalls die Aufrüstungen.
Selbst eine zusätzliche Federnlage sollte ja wohl nicht tragisch sein.
Was willst Du mehr ????????? :shock: :shock:

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16 Jahre 6 Monate her #67 von bergaufbremser

pigab schrieb:

Mit ohne Stossgestänge würd das so aussehen


Sehr gut! Gasgrill und Räucherofen dürfen also weiterhin mit! :-)

Die gibts aus Plaste oder Blech, heissen "Roll Pan", und am besten kümmerst dich da schnell drum,
dass die mit dem Auto mitkommt, sonst wirds u.U. teuer wegen der Fracht.
[size=59:24n5ecs6]siehst ja wo das Bild her ist[/size]




Gruss Bernd

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16 Jahre 6 Monate her #68 von pigab

Was willst Du mehr ?????????

Es gibt mehrere Gründe für Luftfedern und gegen Extrablatt (hatten wir ja woanders schon).
Bei mir speziell geht es um jeden Millimeter Höhe, das Auto muss inne Tiefgarage.
Und, als langjähriger Nutzer einer Luftfeder im Nissan, es ist schön, auf unebenem Gelände, gerade parken zu können. Es muss also Luftfeder sein! Frage an alle: Wer hat ne eingetragene Luftfeder im 1500er RAM?

Gruß aus Hamburch!
Bernd

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16 Jahre 6 Monate her #69 von flaxi
ich hab ne Luftfeder im 2500er.......................
Aber wenn Du ne offiziele Auflastung haben willst, kommst Du um eine zusätzliche Blattfeder vermutlich nicht herum. Aber Du weißt ja nun, an wen Du DIch zu wenden hast. ;-)

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16 Jahre 6 Monate her #70 von chevysurfer
Dodge Ram in der Tiefgarage.Du schreckst ja vor nichts zurück.
Lege ihn doch 6"tiefer.Dann sieht es auch mit dem Rollpan gut aus.

Hang Loose Andre
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